Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Heilpraktikerin für Psychotherapie Frau Dorette Münch-Oldenburg

§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für die Beauftragung der Dienstleistungen zwischen dem Klienten/ der Klientin (nachfolgend Klient genannt) und der Heilpraktikerin für Psychotherapie Frau Dorette Münch-Oldenburg, Panoramastr. 53, 65199 Wiesbaden (nachfolgend   Heilpraktikerin für Psychotherapie/ HP PT  genannt) diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) als Behandlungsvertrag gemäß § 611 ff. BGB.

(2) Nach dem Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag zwischen der Heilpraktikerin für Psychotherapie und dem  Klient schuldet die Heilpraktikerin für Psychotherapie die Leistung der versprochenen Dienste. Der Klient ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Gemäß § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen HP PT und Klient überlassen. Einzelheiten zur Vergütung bzw. Honorierung ergeben sich aus § 5 Honorierung des HP PT.

(3) In der Regel übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie. Sofern ein Klient privat versichert ist oder über eine private Zusatzversicherung verfügt, können Behandlungskosten ganz oder teilweise erstattet werden. Umfang und Höhe der Erstattung können je nach Versicherung und Vertrag sehr unterschiedlich sein.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Behandlungsvertrag zwischen HP PT und Klient kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot der HP PT annimmt und sich an den HP PT zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

(2) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere dann, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin für Psychotherapie aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der HP PT für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

(1) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erbringt ihre Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Klienten anwendet.

(2) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Klient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von der Heilpraktikerin für Psychotherapie über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Sofern der Klient hierüber keine Entscheidung trifft, ist die Heilpraktikerin für Psychotherapie berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Klientenwillen entsprechen.

(3) Es werden von der Heilpraktikerin für Psychotherapie Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.  Haftungsansprüche sind daher auch für eventuelle Folgen nicht abzuleiten. Soweit der Klient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das der Heilpraktikerin für Psychotherapie gegenüber zu erklären.

(4) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie darf keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) gemäß Sozialgesetzbuch ausstellen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 4 Mitwirkung des Klienten

Der Klient ist zu keiner aktiven Mitwirkung verpflichtet. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Klient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 5 Honorierung der Heilpraktikerin für Psychotherapie

(1) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie hat für ihre Dienste Anspruch auf eine Vergütung bzw. ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen HP PT und Klient vereinbart sind, gelten die in der Anlage zu diesen AGB – vgl. Preisliste – aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen. 

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Honorar entweder 
a) nach jeder Beratung/Behandlung vom Klienten in bar an die HP PT  gegen Quittung zu bezahlen, 
b) durch Vorauskasse für eine festgelegte Anzahl von Behandlungen/Beratungen zu entrichten.

Die Vorauszahlungen für Behandlungen/Beratungen verfallen nicht nach einer bestimmten Zeit und können für die Begleichung von Behandlungen/Beratungen von Familienangehörigen verwendet werden.

(3) Die Festlegung von Einzelheiten zur Beauftragung und Vergütung von Leistungen Dritter  erfolgt – bei Bedarf – in einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Klienten.

§ 6 Honorarerstattung durch Dritte

(1) Soweit der Klient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, ist § 5 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie führt eine Direktabrechnung mit Dritten nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

(2) Soweit die Heilpraktikerin für Psychotherapie im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 3 Absatz 2 den Klienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich.

(3) Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen. Hiernach gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar und das Honorar beschränkt sich auch nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

(4) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Klient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 7 Vertraulichkeit der Behandlung

(1) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie behandelt sämtliche Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klienten.

(2) Absatz 1) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. 
Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.  Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

(3) Der Klient stimmt ausdrücklich zu, dass die Heilpraktikerin für Psychotherapie sich mit Berufskollegen konsiliarisch zu seinem Fall berät und dazu seine Aufzeichnungen verwendet.

(4) Der Klient stimmt ausdrücklich zu, dass seine Krankengeschichte im Rahmen anonymisierter Fallstudien Fachkreisen zugänglich gemacht werden darf.

§ 8 Datenschutz und Handakte

(1) Dem Klienten ist bekannt und er willigt darin ein, dass im Rahmen des Behandlungsvertrages die erforderlichen persönlichen Daten durch die Heilpraktikerin für Psychotherapie auf Datenträgern gespeichert werden.

(2) Im Rahmen der Beauftragung von Leistungen durch Dritte durch die Heilpraktikerin für Psychotherapie werden keine persönlichen Daten des Klienten weitergegeben, es sei denn, dies ist erforderlich. Hierfür erteilt der Klient mit Zustandekommen des Vertrages seine ausdrückliche Zustimmung, die von ihm persönliche jederzeit schriftlich widerrufen werden kann.

(3) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Sofern der Klient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin für Psychotherapie kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt.

§ 9 Rechnungsstellung 

(1) Nach § 5 Absatz 2) und 3) erhält der Klient eine Barzahlungsquittung mit Behandlungsdatum sowie – falls vereinbart – zusätzlichen Drittleistungen. Die Quittung enthält den Namen und die Anschrift der Heilpraktikerin für Psychotherapie  sowie den Namen  und die Anschrift des Klienten. Auf Wunsch kann auch eine Honorarrechnung/Liquidation zur Vorlage beim Finanzamt oder für die eigene Dokumentation erstellt werden. Barzahlungsquittung/Rechnung dürfen weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.

(2) Wünscht der Klient – z.B. aus Erstattungsgründen – zusätzlich eine Rechnung, welche Diagnose- und Therapiespezifizierungen enthält, wird diese frühestens zum Monatsende oder aber nach Behandlungsende ausgestellt. Die berechneten Honorarsätze sind selbstkalkuliert. Hier gilt insbesondere §6, auch wenn in der Honorarrechnung/Liquidation die Positionen des GebüH in Ziffern und Beschreibung verwendet werden.

§ 10 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Stand: 26.03.2021